Satzung
   
 

SATZUNG

     

Stand: 09.10.2013

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen

„Sigmund Freud-Stiftung zur Förderung der Psychoanalyse e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.


§ 2 Zweck

Die Sigmund Freud-Stiftung fördert die psychoanalytische Forschung und Lehre.

Der Förderungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Erschließung von Sigmund Freuds Werken und Briefen in der Originalsprache.
  2. Die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zur Theorie und Praxis der Psychoanalyse.
  3. Das Eintreten für die Psychoanalyse in der Öffentlichkeit.
  4. Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
  5. Die Gewährung von zinslosen Darlehen zur Finanzierung von nach IPV-Standards durchgeführten Lehranalysen für AusbildungsteilnehmerInnen der DPV, DPG, VAKJP, die nach Bedürftigkeit ausgewählt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung e.V. (Zweig der International Psychoanalytical Association) mit Sitz in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können neben den Angehörigen des Präsidiums sowohl Einzelpersonen als auch Firmen oder Körperschaften werden, die durch ihre Mitgliedschaft die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen.

Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich ganz besondere Verdienste um Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Psychoanalyse oder um den Verein erworben haben.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern das Präsidium.


§ 5 Verwaltung

Der Verein hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6);
  2. das Präsidium (§ 7).


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Das Präsidium kann daneben jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern.

Die ordentliche wie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden des Präsidiums durch schriftliche Benachrichtigung der ordentlichen Mitglieder des Vereins einberufen. Die Einberufungsfrist hat mindestens zwei Wochen zu betragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Präsidiums bzw. das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Präsidiums. Der Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung umfaßt insbesondere:

  1. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes;
  2. die Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung;
  3. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und des Rechnungsprüfers;
  4. die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vom Präsidium vorgelegten Tagesordnungspunkte;
  5. die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums.

     

    § 7 Präsidium

    Das Präsidium besteht aus mindestens 4, höchstens 9 Mitgliedern.

    Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.
    Ihr Amt endet nach Ablauf derjenigen ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten Jahr nach ihrer Wahl abgehalten wird.

    Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Diese vier Personen sind Vorstand im Sinne des Gesetzes und vertreten den Verein je zwei gemeinsam.

    Das Präsidium nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz auf andere Organe des Vereins übertragen sind. Das Präsidium entscheidet insbesondere über die Vergabe der Mittel des Vereins entsprechend § 2 der Satzung.

    Aufgabe des Präsidiums ist es auch, über den Vorschlag zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern an die Mitgliederversammlung (§ 6 Ziff. 5) sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins zu entscheiden.

    Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle errichten und ihr die laufende Führung der Geschäfte des Vereins übertragen.


    § 8 Beiträge

    Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Er ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 31. März zu entrichten.

    Die Höhe des Beitrages ist in die Möglichkeiten jeden Mitgliedes gestellt. Der Beitrag beträgt jedoch mindestens jährlich 110,- EUR. Für Mitglieder unter 35 Jahren bzw. AusbildungsteilnehmerInnen und –kandidatInnen gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag von 40 EUR, der nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt wird. Der Verein nimmt Spenden von dritten Personen, Firmen oder Körperschaften entgegen.

    § 9 Allgemeine Bestimmungen

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Bekanntmachungen des Vereins, soweit sie nicht den ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form mitgeteilt werden, sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Blättern zu veröffentlichen.

    Änderungen dieser Satzung bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung und sind zur Eintragung im Vereinsregister erst anzumelden, nachdem das zuständige Finanzamt gehört worden ist.