Stand: 09.10.2013
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen
„Sigmund Freud-Stiftung zur Förderung der Psychoanalyse
e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Sigmund Freud-Stiftung fördert die psychoanalytische
Forschung und Lehre.
Der
Förderungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Erschließung von Sigmund Freuds Werken und Briefen in der
Originalsprache.
- Die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zur Theorie und Praxis
der Psychoanalyse.
- Das Eintreten für die Psychoanalyse in der Öffentlichkeit.
- Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
- Die Gewährung von zinslosen Darlehen zur Finanzierung von nach
IPV-Standards durchgeführten Lehranalysen für AusbildungsteilnehmerInnen
der DPV, DPG, VAKJP, die nach Bedürftigkeit ausgewählt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung e.V. (Zweig der
International Psychoanalytical Association) mit Sitz in Berlin, die es
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können neben den Angehörigen des
Präsidiums sowohl Einzelpersonen als auch Firmen oder Körperschaften
werden, die durch ihre Mitgliedschaft die Ziele des Vereins unterstützen
und fördern wollen.
Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich ganz
besondere Verdienste um Forschung und Lehre auf dem Gebiet der
Psychoanalyse oder um den Verein erworben haben.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung, über
die Ernennung von Ehrenmitgliedern das Präsidium.
§ 5 Verwaltung
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung (§ 6);
- das Präsidium (§ 7).
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der
ordentlichen Mitglieder des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich
in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Das Präsidium kann daneben
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die
Zwecke des Vereins es erfordern.
Die ordentliche wie die außerordentliche
Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden des Präsidiums durch
schriftliche Benachrichtigung der ordentlichen Mitglieder des Vereins
einberufen. Die Einberufungsfrist hat mindestens zwei Wochen zu
betragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende des Präsidiums bzw. das an Lebensjahren älteste anwesende
Mitglied des Präsidiums. Der Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
umfaßt insbesondere:
- die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden
Geschäftsberichtes;
- die Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung;
- die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und
des Rechnungsprüfers;
- die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vom
Präsidium vorgelegten Tagesordnungspunkte;
- die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern auf Vorschlag des
Präsidiums.
§ 7 Präsidium
Das Präsidium besteht aus mindestens 4, höchstens 9
Mitgliedern.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der
Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Ihr Amt endet
nach Ablauf derjenigen ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten
Jahr nach ihrer Wahl abgehalten wird.
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen
Schatzmeister. Diese vier Personen sind Vorstand im Sinne des Gesetzes und
vertreten den Verein je zwei gemeinsam.
Das Präsidium nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch
die Satzung oder durch Gesetz auf andere Organe des Vereins übertragen
sind. Das Präsidium entscheidet insbesondere über die Vergabe der Mittel
des Vereins entsprechend § 2 der Satzung.
Aufgabe des Präsidiums ist es auch, über den Vorschlag
zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern an die Mitgliederversammlung (§
6 Ziff. 5) sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins
zu entscheiden.
Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle errichten und ihr
die laufende Führung der Geschäfte des Vereins übertragen.
§ 8 BeiträgeDie Mitglieder des Vereins sind zur
Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Er ist für das laufende
Geschäftsjahr jeweils bis zum 31. März zu entrichten.
Die Höhe des
Beitrages ist in die Möglichkeiten jeden Mitgliedes gestellt. Der Beitrag
beträgt jedoch mindestens jährlich 110,- EUR. Für Mitglieder unter 35
Jahren bzw. AusbildungsteilnehmerInnen und –kandidatInnen gilt ein
ermäßigter Mitgliedsbeitrag von 40 EUR, der nach Vorlage eines
entsprechenden Nachweises gewährt wird. Der Verein nimmt Spenden von
dritten Personen, Firmen oder Körperschaften entgegen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungen des Vereins, soweit sie nicht den
ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form mitgeteilt werden, sind in
den gesetzlich vorgeschriebenen Blättern zu veröffentlichen.
Änderungen dieser Satzung bedürfen eines mit
Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins gefaßten
Beschlusses der Mitgliederversammlung und sind zur Eintragung im
Vereinsregister erst anzumelden, nachdem das zuständige Finanzamt gehört
worden ist. |